Schuleinschreibung an der Grundschule Frensdorf-Pettstadt 2026
Die Schuleinschreibung, der Verwaltungsakt für die Eltern und Erziehungsberechtigten der Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2020 geboren sind und noch nicht die Schule besuchen, findet in diesem Jahr statt:
am Dienstag, 10. März 2026
ab 11.30 Uhr
im Schulhaus Frensdorf
Da wir in diesem Jahr wieder sehr viele Kinder in der Schuleinschreibung haben, verteilen wir die Kinder auf unterschiedliche Termine. Die Eltern und Erziehungsberechtigten kommen alle am 10. März 2026 zur Einschreibung.
Wie gestaltet sich die Schuleinschreibung?
Kindergärten Frensdorf, Pettstadt und Reundorf:
- Termin:
Die Vorschulkinder dieser Kindergärten werden in kleinen Gruppen an einem „Unterrichtsspiel“ in den Schulhäusern in Frensdorf und Pettstadt teilnehmen. Die Termine werden von der Schulleitung vergeben und über die Kindergärten geregelt und Ihnen mitgeteilt.
An diesen Terminen müssen Sie als Erziehungsberechtigte nicht anwesend sein.
- Termin:
Die Eltern und Erziehungsberechtigten dieser Kinder werden Ende Januar/Anfang Februar über die Kindergärten oder per Post zur Einschreibung am 10. März 2026 informiert. Sie erfahren in diesem Brief wann und wo Sie eingeteilt sind.
Kindergärten Röbersdorf, Herrnsdorf und alle anderen Kinder:
Eltern von Kindern, die nicht fußläufig zum Screening kommen können oder deren Kinder an „ihrem“ Termin verhindert sind, werden am 10. März 2026 gescreent. Die Eltern und Erziehungsberechtigten erledigen in dieser Zeit die Einschreibeformalitäten. Sie werden über die Kindergärten oder per Post zu Zeit und Ort der Einschreibung am 10. März 2026 informiert. Bitte bringen Sie unbedingt Ihr Kind mit.
Wer wird eingeschult?
- Anzumelden sind alle Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden.
- Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, wurde ein Einschulungskorridor eingeführt.
- Die Kinder durchlaufen ebenso wie alle anderen Kinder das Anmelde- und Einschulungsverfahren.
- Die Schule berät auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus.
- Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, nach Beratung durch die Schulleitung, ob ihr Kind bereits zum kommenden Schuljahr oder erst zum drauffolgenden Schuljahr eingeschult wird.
- Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie das der Schule bis spätestens 10. April 2026 schriftlich mitteilen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
- Geben die Eltern bis 10. April 2026 keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr (Schuljahr 2026/27) schulpflichtig.
- Kinder, die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Über die Aufnahme entscheidet nur die Schulleitung.
- Kinder, die nach dem 31. Dezember des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, können als „vor-vorzeitig“ eingeschult werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten und zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
- Ein Kind kann auch für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßnahme von Artikel 37 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Diese Entscheidung trifft die Schulleitung. Sie stützt sich dabei auch auf die Aussagen von Schulpsychologinnen, Beratungslehrkräften und weiteren Beratungsdiensten.
Für das Schuljahr 2026/27 sind folgende Kinder regulär schulpflichtig:
- alle Korridorkinder aus dem Vorjahr (der Bescheid ist im Original vorzulegen und abzugeben)
- alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder (der Zurückstellungsbescheid ist im Original vorzulegen und abzugeben)
- Kinder mit dem Geburtsdatum bis 30. September 2020
Was muss mitgebracht werden?
- die Geburtsurkunde oder das Stammbuch,
- eine Kopie der Taufbescheinigung,
- die Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Schuleingangsuntersuchung (Seh- und Hörtest) – Sollte es zu Verzögerungen beim Gesundheitsamt kommen, muss der Nachweis nachgereicht werden.
- Nachweis der Masern-Schutzimpfung
Für alle Kinder, die an der Schule aufgenommen werden wollen, muss vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein solcher Nachweis erbracht werden. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masernimpfungen),
- ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern,
- ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,
- ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,
- Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.
- gegebenenfalls ein Nachweis der Sorgeberechtigung und
- sämtliche (ausgefüllten) Formulare, die Sie mit dem Brief zur Schuleinschreibung zugeschickt bekommen.
Möchten Sie für Ihr Kind eine andere Schule wählen (z.B. Förderschule, Privatschule, …), erfolgt die Anmeldung trotzdem an der Grundschule Frensdorf-Pettstadt (Sprengel-Grundschule aufgrund des Wohnsitzes). Die Unterlagen müssen dann von uns an die entsprechende Schule weitergeleitet werden.
Bei Fragen zur Schuleinschreibung, zur Korridor-Regelung oder eventueller Zurückstellung / frühzeitigem Schulbesuch rufen Sie bitte deutlich vor dem Einschreibungstermin (10. März 2026) im Sekretariat der Grund- und Mittelschule Frensdorf/Pettstadt (Tel. 09502 / 9211-20, Montag bis Freitag: 8.30 bis 11.30 Uhr) an.
gez. Cordula Atzhorn
Rektorin
